E-Zigarette (Dampfer) & Rauchverbotszonen

26 Januar 2012
Beachten Sie den Stand dieser Mitteilung: 26.01.2012.
Je nach zeitlichem Fortschritt sind Aussagen und Informationen darin durch Rechtsprechung, neue Rechtslage ggf. überholt.


In den letzten Jahren hat sich um das Thema Rauchverbot & Gesundheitsschutz rechtlich sowie in der Praxis viel geändert.

Die Umsetzung des Rauchverbotes bzw. dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen ist Ländersache.

Eine aktuelle Übersicht (D) finden Sie auf Wikipedia unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Nichtraucherschutzgesetze_in_Deutschland

E-Zigarette
Seit wenigen Jahren, findet die sogenannte E-Zigarette einen immer breiteren Anwenderkreis in Deutschland.
Hierzu stellt sich nun die Frage, ob eine E-Zigarette in Nichtraucherbereichen z.b. auf Veranstaltungen in Gebäuden (je nach Länderrecht) dennoch verwendet werden darf.
Da die E-Zigarette keinen Tabak verbrennt, wie eine herkömlliche Zigarette, sondern eine Flüssigkeit mit Nikotin verdampft, ist die Frage nicht ohne weiteres zu beantworten.

Die einzelnen Ländervorschriften, wie zum Beispiel das GSG Bayern, definiert den Begriff Rauchen oder Zigarette nicht.
Desweiteren ist nicht eindeutig nachgewiesen ob durch das Verdampfen der Nikotinflüssigkeit, dritte Personen in einem Raum gesundheitlich gefährdet sind.

Aus diesem Grund gibt es derzeit örtliche Verbote, die das Rauchen oder dampfen von E-Zigaretten in Rauchverbotsbereichen untersagt.

Beispiel Köln: http://www.stadt-koeln.de/1/presseservice/mitteilungen/2011/06190/

Am 30.11.2010 entschied der Bay. Verwaltungsgerichtshof über ein tabakfreies Shisha Café, welches weiterbetrieben werden darf:
"Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Datum vom 30.11.2010, Aktenzeichen 9 CE 10.2468, in einem Eilverfahren beschlossen, dass ein tabakfreies Shisha Café weiterbetrieben werden darf. Der VGH bestätigt die Auffassung, dass sich der Nichtraucherschutz nach dem bayerischen Gesundheitsschutzgesetz nur auf den Schutz vor Tabakrauch beziehe. Zwar sei das Gesundheitsschutzgesetz nicht ausdrücklich auf Tabakrauch beschränkt, dies ergebe sich jedoch aus der Gesetzesbegründung. Der Auffassung der Vorinstanz, das Gesundheitsschutzgesetz beinhalte keine Differenzierung danach, welche Stoffe dem Rauchverbot unterfallen sollen, erteilt das Gericht eine deutliche Absage. Der VGH verweist gleichfalls ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung. Auch in der bayerischen Version werde immer wieder auf die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens durch Tabakrauch (Hervorhebung diesseits) hingewiesen." Quelle: smok-e.de

Fazit:
Auch ein solches Gutachten lässt sich nicht ohne weiteres auf die Verwendung der E-Zigarette schließen.
Es wird empfohlen die örtliche zuständige Behörde zu kontaktieren, und weitere Gutachten und Rechtsurteile abzuwarten.

Unabhängig davon kann ein Veranstalter bzw. Wirt in seinem Hausrechtsbereich, die Verwendung jederzeit untersagen.